Ein Mann und zwei Frauen schauen gemeinsam in einem Büro auf einen Laptop. Der Mann sitzt, beide Frauen stehen rechts und links von ihm. Eine der beiden Frauen zeigt auf den Bildschirm. Im Hintergund unterhält sich eine Frau mit Kaffeebecher mit einem Mann. Das Bild wird im Bereich "Arbeitnehmer" verwendet.

Krankenversicherung für Berufstätige

 

Gesund und leistungsfähig im Leben stehen, das ist für Berufstätige besonders wichtig. Die energie-BKK kümmert sich um Ihre Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen, Krankengeld und Rehabilitation. Profitieren Sie neben unserem exzellenten Krankenversicherungsschutz von starken Leistungen für ein gesundes Leben im Job und in der Freizeit – selbstverständlich auch für Ihre Familie. Wir sind 24/7 für Sie überall erreichbar – per Web oder App.

Unsere Leistungen für den Energieschub:

Zahnreinigung (PZR)

Online-Service „Meine energie-BKK“ App

24/7 Arzthotline

Private Zusatzversicherung ExtraPlus – für Versicherte der energie-BKK!

Mitgestalten, gesundbleiben – Cashback-Prämie für Sie

Kurzurlaub gebucht? Vereinsbeitrag fällig? Smartwatch im Warenkorb? Ihr Wunsch geht ab jetzt auf uns! Mit unserem exklusiven Wahltarif PrämiePlus können Sie als Mitglied der energie-BKK ordentlich Geld sparen! Sollten Sie innerhalb eines Jahres nur bestimmte Leistungen benötigen, bekommen Sie von uns jährlich eine Prämie von bis zu 400 Euro (in drei Jahren sogar bis zu 1.200 Euro). Hier können Sie sich die Vorteile selbst errechnen!

Und keine Bange: Falls Sie doch einmal erkranken, bieten wir Ihnen Zugang zur besten medizinischen Versorgung. Denn Ihre Gesundheit ist uns wichtig.

Mehr Service und Energie als andere haben

Warum manche Menschen mehr Energie als andere haben? Ganz einfach, weil sie bei uns versichert sind. Entscheiden Sie sich doch auch einfach für uns, falls Sie noch nicht Mitglied sind. Wir legen Wert auf den persönlichen und direkten Kontakt zu unseren Versicherten und sind da, wenn wir gebraucht werden. Persönliche Ansprechpartner antworten Ihnen auf alle Fragen zur Gesundheit. Sie erreichen uns 24/7 über unsere Service-App „Meine energie-BKK”. Wir sind die Krankenkasse, die im Blick hat, dass Sie in Ihrem Berufsleben erfolgreich und gesund sind. Jetzt Mitglied werden!

FAQ

Rechnungen, Quittungen, Verordnungen und weitere Unterlagen können Sie uns sicher und bequem per App, per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder über E-Mail an info@energie-bkk.de senden.

Über unseren Online-Service per App können Sie sicher, bequem und schnell Ihre persönlichen Daten verwalten, Dokumente hochladen, Bescheinigungen anfordern, Anträge stellen und vieles mehr! Einfach die App im AppStore oder PlayStore herunterladen und los geht’s. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.

Ihre Krankschreibung (auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannt) wird mittlerweile auf elektronischem Wege direkt von Ihrem behandelnden Arzt an uns übermittelt.

Sollte Ihr Arzt in Ausnahmefällen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht elektronisch übermitteln können, reichen Sie uns bitte das Exemplar für die Krankenkasse über unsere App oder per Email an info@energie-bkk.de ein. Alternativ können Sie diese auch per Post an energie-BKK, 30134 Hannover senden oder in einem unserer Servicecenter abgeben.

Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung innerhalb von einer Woche (bei Verlängerungen nahtlos) vorliegen muss, damit kein Verlust von Krankengeld droht.

per Post: energie-BKK, 30134 Hannover
per E-Mail: info@energie-bkk.de
per Online-Service App/Web

(Bei der Postanschrift handelt es sich um eine Großkundenpostfach. Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)

Auch Ihre Angehörigen sind bei uns herzlich willkommen. Durch den Kassenwechsel ergeben sich keine Änderungen für die beitragsfreie Familienversicherung. Wir benötigen lediglich die Daten Ihrer Angehörigen. Hierfür können Sie gern den BogenAngaben zur Feststellung der Familienversicherung verwenden oder auf der Beitrittserklärung auf die mitzuversichernden Angehörigen hinweisen. 
 
Sie erhalten dann umgehend die hierfür erforderlichen Unterlagen von uns.

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich. 

Beispiel: 

  • Eingang der Beitrittserklärung am 12.06. 
  • Der übernächste Monat endet somit am 31.08. 
  • Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.09.
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie seit mindestens 12 Monaten bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind (gesetzliche Mindestbindungsfrist von 12 Monaten). Sollte dieses noch nicht der Fall sein, wird Ihr Beitritt automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verlegt.
    Sofern Sie bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, muss für einen Wechsel diese Frist auch erst abgelaufen sein. Sollte der Wahltarif eine Bindungsfrist von 3 Jahren vorsehen, ist ein Wechsel auch erst nach Ablauf dieser Frist möglich. 

2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht. 

3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist. 

Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de. 

Nein. Hier findet keinerlei Prüfung statt. Dementsprechend finden Sie auf unserer Beitrittserklärung auch keinerlei Fragen hierzu. 

Wir sind für Sie in unseren Service-Centern persönlich erreichbar. 

Wie kann ich meine persönlichen Daten ändern? 

Hat sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung geändert? Dann ändern Sie Ihre Daten ganz bequem über unseren Online-Service per App oder Web oder senden Sie uns die Änderungswünsche aus Datenschutzgründen schriftlich zu. Bei Namensänderung wird zusätzlich eine Bescheinigung zur Namensänderung benötigt. Gerne können Sie Ihre Unterlagen auch per E-Mail an info@energie-bkk.de oder an unsere Postanschrift: energie-BKK, 30134 Hannover übermitteln. 

 

 

 

Nein. Das Krankenkassenwahlrecht gilt nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Beitragshöhe ist von mehreren Faktoren abhängig. Die bei der Beitragsberechnung zu beachtenden Regelungen sind jedoch identisch mit denen Ihrer bisherigen Krankenkasse. 
Für mache Personenkreise ist die Beitragshöhe gesetzlich festgeschrieben, so z. B. für Studenten. Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten, müssen selbst keine Beiträge entrichten. Dieses übernimmt der Leistungsträger komplett. Ansonsten gilt bei fast allen anderen Personenkreisen, dass die Höhe des Beitrags abhängig von der Höhe der individuellen Einkünfte bemessen wird. Allerdings gilt bei diesen Einnahmen eine Mindestbemessungs- und eine Höchstbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Diese Grenzen werden grundsätzlich jährlich zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst. 
 
Ein weiterer Faktor, der die Höhe der Beiträge mit beeinflusst, ist der zu berücksichtigende Beitragssatz (BS). Hier gibt es den ermäßigten BS (seit 2015 14,0 %), den allgemeinen BS (seit 2015 14,6 %) und gegebenenfalls einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Im Gegensatz zum ermäßigten BS beinhaltet der allgemeine BS den Anspruch auf Krankengeld. Einen Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer und auf Wunsch hauptberuflich selbstständig Tätige. In vielen Fällen müssen Sie den ermittelten Beitrag aber nicht allein tragen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber bis zu 50 % des Beitrages.