Das Bild zeigt einen Jungen mit Mikrodeletionssyndrom, der mit geschlossenen Augen, genüsslich in ein Stück Pizza beißt. Er wird von seiner lachenden Mutter umarmt. Das Bild wird im Bereich "Soziale Sicherung der Pflegepersonen" verwendet.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wenn Pflegepersonen ganz oder teilweise auf eigene Berufstätigkeit verzichten bzw. diese aufgeben müssen, würde dies vor allem zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen führen. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die soziale Sicherung umfasst aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Als „Pflegeperson“ gilt, wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen an wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (oder ggf. ein anderer unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, zum Beispiel in einem „Pflegetagebuch“ die einzelnen Beeinträchtigungen (einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit zu notieren. Für den Versicherungsschutz als Pflegeperson ist ein Antrag nicht erforderlich, ein besonderer Fragebogen hilft, die Voraussetzungen zu klären.

Krankenversicherung

Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

Rentenversicherung

Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination ­dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und ­damit die spätere Rente. Bei Mehrfachpflege werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend aufgeteilt; bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger werden die Beiträge für jede Tätigkeit bemessen. Grundlage für die ­Berechnung der Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der ­gesetzlichen Rentenversicherung). Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die ­Pflegekasse, der Pflege­person werden die gemeldeten ­Daten schriftlich mitgeteilt.

Arbeitsförderung

„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatten. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

Unfallversicherung

„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

Informationen für pflegende Angehörige in Nordrhein-Westfalen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat eine Website mit aktuellen Informationen zum Gesundheitsschutz pflegender Angehöriger eingerichtet.

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FAQ

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 125 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.