Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche schwere Erkrankung – manchmal muss die Pflege eines nahen Angehörigen von einem Moment auf den anderen organisiert werden. Für genau diese Situationen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld: eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege eines Angehörigen sicherzustellen.
Bei akuten Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Dieses Recht steht allen Arbeitnehmern zu.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sowohl die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen als auch die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung bestätigt.
Mit der ärztlichen Bescheinigung kann unverzüglich ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt:
Der Höchstbetrag ist gedeckelt und liegt 2026 bei 135,63 € pro Kalendertag. Es wird bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage) gezahlt, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.
Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten. Arbeitnehmer zahlen aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich die Hälfte. Die Pflegekasse überweist diese Beiträge zusammen mit ihrem Anteil direkt an die Versicherungsträger.
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
| Monatliche Leistung pauschal | |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.