Man sieht Hände einer älteren Person mit einem Ehering. Eine Hand einer jüngeren Person liegt auf den Händen der älteren Person. Das Bild wird im Bereich "Pflegegeld" verwendet.

Pflegegeld

Pflegegeld wird gezahlt, sofern Pflegebedürftige die körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.

 

Pflegegeld je Kalendermonat ab 2025
Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

 

Voraussetzung ist die Pflege in häuslicher Umgebung (auch Haushalt der Pflegeperson oder sonstiger Haushalt, z. B. Altenwohnheim).

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in eine Vorsorge/Rehabilitations­einrichtung oder häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen vergleichbar der Pflegesachleistung wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung.

Bei Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen (bzw. acht Wochen), bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Verhinderungspflege“).

Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.

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FAQ

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 125 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.