DiGA sind Programme oder Apps, die man meistens über ein Smartphone, Tablet oder PC nutzt. Sie können eingesetzt werden, um Krankheiten zu erkennen, zu lindern oder zu behandeln. Sie helfen zum Beispiel, besser mit Schmerzen umzugehen, erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln, dokumentieren Blutzuckerwerte oder unterstützen bei Sprach- oder Psychotherapie.
Die Kosten werden von der energie-BKK übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass diese im DiGA-Verzeichnis gelistet ist und Sie uns eine entsprechende Verordnung Ihres behandelnden Arztes einreichen. Sollte Ihnen keine Verordnung vorliegen, ist eine Genehmigung/Kostenübernahme möglich, soweit der behandelnde Arzt bestätigt, dass die entsprechende Indikation vorliegt bzw. keine Kontraindikationen vorliegen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Servicehotline 0511 911 10 911.
Wir übernehmen für Sie die Stromkosten für bestimmte größere, elektrisch betriebene Hilfsmittel in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Dazu gehören zum Beispiel Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte, CPAP-Geräte und Elektrorollstühle.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:
Alle Angaben können Sie in unserem Vordruck bequem erfassen.
Reichen Sie die Unterlagen ganz einfach über die energie-BKK App oder über das Online-Servicecenter ein.
Alternativ senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail an info@energie-bkk.de oder per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover.
Es handelt sich um Elektrostimulationsgeräte mit Klebeelektroden. Ein TENS-Gerät dient zur Schmerztherapie, es stimuliert die Nerven mit dem Ziel der Schmerzlinderung. Ein EMS-Gerät stimuliert die Muskeln mit dem Ziel der Rehabilitation und Stärkung der Muskeln.
Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab.
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung.
Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten.
Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen.
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen.
Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an.
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet.
Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich.
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an.