Eine Frau steht in einem Behandlungszimmer. Eine Ärztin hat ihr die Hand auf die Schulter gelegt. Das Bild wird im Bereich "Genexpressionsdiagnostik bei Brustkrebs" verwendet.

Genexpressionsdiagnostik bei Brustkrebs

Auf einen Blick

  • Zusätzliche Testung für eine gezieltere Therapieplanung von Brustkrebspatientinnen
  • Kein zusätzlicher Eingriff notwendig
  • Vermeidbare Chemotherapien identifizierbar

 

Details zur Behandlung

Chemotherapie ja oder nein – vor dieser Frage stehen Krebspatientinnen häufig im Verlaufe ihrer Brustkrebsbehandlung. In vielen Fällen hilft eine Chemotherapie das Rückfallrisiko zu minimieren, doch nicht immer ist sie notwendig.

Hier kann der Genexpressionstest helfen. Die Genexpressionsanalyse hat zum Ziel, das individuelle Rückfallrisiko sowie die Wirksamkeit einer Chemotherapie besser voraussagen zu können. Somit werden nur Patienten therapiert, die von einer Therapie auch tatsächlich profitieren.

Nach einem Beratungsgespräch zur Durchführung des Tests – durch eine ärztliche Fachperson – erfolgt der Genexpressionstest. Hierzu wird Tumorgewebe molekulardiagnostisch ausgewertet und in einer interdisziplinären Fallkonferenz besprochen. Abschließend wird das Testergebnis mit der betroffenen Patientin besprochen und eine Therapieempfehlung gegeben.

Vorteile

  • Bei unklarer Indikation zur Chemotherapie, gutes weiteres Entscheidungskriterium
  • Individuelle Rückfallrisiko sowie die Wirksamkeit einer Chemotherapie besser voraussagbar

 

So nehmen Sie teil

Die Entscheidung ob ein Genexpressionstest notwendig ist, trifft der behandelnde Arzt. Die Entscheidungsgrundlage dafür ist der pathologische Befund des Tumormaterials.

Bitte sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt an. Nehmen Sie außerdem gerne Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie zu den Teilnahmebedingungen. Unsere Servicehotline erreichen Sie unter 0511 911 10 960.

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FAQ

Diese Regelung gilt nur für Krankenhäuser im Bundesland Berlin sowie bei kosmetischen Operationen.

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ein effektives Entlassungsmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die Anschlussversorgung zu gewährleisten. Verantwortliche Krankenhausärzte können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst im Krankenhaus.

Wenn der Arzt im Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson feststellt, erstatten wir Ihnen Ihren Verdienstausfall im Rahmen des Kinderkrankengeldes.

Voraussetzungen sind:

  • Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
  • Sie müssen Ihrer Arbeit fernbleiben und haben einen Verdienstausfall.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Ihr Kind ist jünger als 12Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Die Mitaufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich.

Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der stationären Behandlung und wird nicht auf die Anspruchstage bei der Betreuung zu Hause angerechnet.

Der Erstattungsbetrag wird individuell berechnet und ist abhängig von der Kürzung Ihres Gehaltes durch Ihren Arbeitgeber. Betriebliche Regelungen, z. B. auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei schwerer Erkrankung eines Kindes, sind von Ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Viele Krankenhäuser bieten die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-In) an. Wir übernehmen die Kosten für eine Begleitperson bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres des Kindes. Die Kosten werden in der Regel direkt mit uns abgerechnet. 
 
Bei älteren Kindern oder Erwachsenen bitten wir Sie um Zusendung eines Antrages mit ärztlicher Stellungnahme, aus der die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson hervorgeht. 
 
Sofern Sie eine Privatrechnung erhalten, erstatten wir Ihnen für jede Übernachtung der Begleitung inklusive Verpflegung maximal 60 Euro. 

Nein. Hierbei handelt es sich um eine Wahlleistung, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden darf. Dies gilt ebenso für die Behandlung durch einen Chefarzt. 
Nutzen Sie gerne die Angebote unseres Partners, der Barmenia Krankenversicherung, diese bietet maßgeschneiderte Zusatzversicherungen für höchste Ansprüche – individuell kombinierbar und zu einem beispielhaft günstigen Preis. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema „Private Zusatzversicherung ExtraPlus“ oder wenden Sie sich direkt an die Barmenia AG (Tel. 0202 438-3560). 

Mit demBKK Klinikfinderbieten wir Ihnen eine komfortable und umfassende Klinik-Suchmaschine an. 

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, haben Sie kalendertäglich 10 Euro Zuzahlung an das Krankenhaus zu zahlen. Die Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei stationärer Entbindung, ambulanter, teilstationärer, vorstationärer und nachstationärer Behandlung haben Sie keine Zuzahlung zu leisten. 

Nein, eine Genehmigung von uns ist in der Regel nicht erforderlich. Bei der Aufnahme legen Sie die Einweisung und die elektronische Gesundheitskarte vor.

Ausnahmen: 

  • Die Behandlung soll in Berlin stattfinden 
  • Es ist ein operativer Eingriff geplant, der als kosmetische, medizinisch nicht notwendige, Operation betrachtet werden könnte. Beispiele: Hautstraffungen, Korrektur von Ohren, Nase oder der Brust 
  • Sie möchten sich in einem Krankenhaus im Ausland behandeln lassen