Das Bild zeigt ein Mädchen, dass in einem Krankenhausbett liegt. Neben ihr sitzt ein Mann - ihr Vater. Er gibt seiner Tochter ein Kuscheltier. Beide lachen. Das Bild wird im Bereich "Mitaufnahme der Eltern beim Krankenhausaufenthalt eines Kindes" verwendet.

Mitaufnahme der Eltern beim Krankenhausaufenthalt eines Kindes

Zusatzleistung

Das Wichtigste über Rooming-In in Kürze:

  • Rooming-In: Kostenübernahme für die Mitaufnahme eines Elternteils bis zum 13. Lebensjahr des Kindes — 4 Jahre über die gesetzliche Regelung hinaus
  • Erstattung bei Privatrechnung: bis zu 60 Euro pro Nacht inklusive Verpflegung der Begleitperson
  • Voraussetzung: medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme, bestätigt durch das Krankenhaus

 

Was ist Rooming-In und wer hat Anspruch darauf?

Muss Ihr Kind ins Krankenhaus und ist aus medizinischen Gründen auch die Aufnahme eines Elternteils erforderlich? Dann haben unsere Versicherten Anspruch auf Rooming-In – die gemeinsame stationäre Unterbringung mit dem Kind während des Krankenhausaufenthalts. Gerade in belastenden Situationen ist die Nähe eines Elternteils für Kinder enorm wichtig: Sie fördert die Genesung, gibt Sicherheit und stärkt das emotionale Wohlbefinden.

 

Wie lange übernimmt die energie-BKK die Kosten für Rooming-In?

Zwischen Kinderzimmer und Krankenzimmer soll für Familien so wenig wie möglich Unterschied sein. Deshalb endet die Kostenübernahme für Rooming-In bei der energie-BKK nicht mit dem 9. Lebensjahr, wie es das Gesetz vorsieht, sondern erst mit dem 13. Lebensjahr des Kindes – vier Jahre länger als der gesetzliche Standard. Auch ältere Kinder und ihre Eltern müssen die Nähe während eines Krankenhausaufenthalts damit nicht früher aufgeben, als es ihnen guttut.

 

 

Wie viel erstattet die energie-BKK pro Übernachtung?

Wer eine Privatrechnung für den Krankenhausaufenthalt der Begleitperson erhält, muss die Kosten nicht allein tragen: Die energie-BKK erstattet bis zu 60 Euro pro Übernachtung, inklusive Verpflegung

Gesetzliche Leistung im Vergleich zur energie-BKK-Zusatzleistung

Kriterium Gesetzliche Leistung energie-BKK-Zusatzleistung
Altersgrenze Rooming-In bis 9. Lebensjahr bis 13. Lebensjahr
Kostenerstattung bei Privatrechnung nicht gesetzlich geregelt bis 60 Euro / Nacht inkl. Verpflegung

 

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

 

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FAQ

Nein. Das Krankenkassenwahlrecht gilt nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Sie müssen lediglich Ihre Beitrittserklärung bei uns einreichen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber, Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Hochschule darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns!Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie. 

Als gesetzlich Krankenversicherter sind Ihre Kinder, Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner oder sogar Ihre Enkel unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Vom Neugeborenen angefangen, über Kleinkind bis zum Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag). Alle Ihre Familienangehörigen genießen bei uns denselben Schutz. Stellen Sie dazu einfach einen Antrag zur Aufnahme in die kostenfreie Familienversicherung. 

Nein, Ihre Beitrittserklärung bei der energie-BKK reicht aus. Wir kümmern uns um alles Weitere. Unter anderem informieren wir Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel. 

Nein. Hier findet keinerlei Prüfung statt. Dementsprechend finden Sie auf unserer Beitrittserklärung auch keinerlei Fragen hierzu. 

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich. 

Beispiel: 

  • Eingang der Beitrittserklärung am 12.06. 
  • Der übernächste Monat endet somit am 31.08. 
  • Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.09.
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie seit mindestens 12 Monaten bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind (gesetzliche Mindestbindungsfrist von 12 Monaten). Sollte dieses noch nicht der Fall sein, wird Ihr Beitritt automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verlegt.
    Sofern Sie bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, muss für einen Wechsel diese Frist auch erst abgelaufen sein. Sollte der Wahltarif eine Bindungsfrist von 3 Jahren vorsehen, ist ein Wechsel auch erst nach Ablauf dieser Frist möglich. 

2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht. 

3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist. 

Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de. 

Auch hier geht es online (wie in der Frage zuvor beschrieben) am einfachsten, da die Unterlagen direkt an uns weitergeleitet werden. Ansonsten stehen aber auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 
 
per Fax an: 0511 911 10 299 
per E-Mail an:info@energie-BKK.de 
per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover 
oder persönlich an in einem unsererService-Center.

Auch Ihre Angehörigen sind bei uns herzlich willkommen. Durch den Kassenwechsel ergeben sich keine Änderungen für die beitragsfreie Familienversicherung. Wir benötigen lediglich die Daten Ihrer Angehörigen. Hierfür können Sie gern den BogenAngaben zur Feststellung der Familienversicherung verwenden oder auf der Beitrittserklärung auf die mitzuversichernden Angehörigen hinweisen. 
 
Sie erhalten dann umgehend die hierfür erforderlichen Unterlagen von uns.

Rechnungen, Quittungen, Verordnungen und weitere Unterlagen übermitteln Sie uns:

(Bei der Postanschrift handelt es sich um ein Großkundenpostfach. Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)

Einer der wichtigsten Vorteile der energie-BKK ist die kostenfreie Mitversicherung Ihres Ehepartners und Ihrer Kinder. Weitere Informationen über die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung finden Sie hier. Den ausgefüllten Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung senden Sie bitte per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder per Email an info@energie-bkk.de.

Über unseren Online-Service per App können Sie sicher, bequem und schnell Ihre persönlichen Daten verwalten, Dokumente hochladen, Bescheinigungen anfordern, Anträge stellen und vieles mehr! Einfach die App im AppStore oder PlayStore herunterladen und los geht’s. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.

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