Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Sie, wenn
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur bei einem ärztlich ausgestellten Zeugnis (Kinderkrankenschein) besteht, das belegt, dass Sie zu Hause bleiben müssen, um Ihr Kind zu betreuen.
Selbstständige sind nur dann empfangsberechtigt, wenn sie einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.
Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts. Erhalten Sie zusätzlich Einmalzahlungen – zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld –, kann die Summe bis zu 100 % Ihres Nettoarbeitsentgelts betragen. Bei Selbstständigen beläuft sich der Betrag auf 70 % des Einkommens, für das Sie zuletzt Beiträge bezahlt haben.
Wichtig für Sie zu wissen: Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann demzufolge den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen erhöhen. Außerdem werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Für 2026 liegt der gesetzliche Höchstbetrag bei 135,63 € pro Tag.
Das Kinderkrankengeld wird für 15 Tage in einem Kalenderjahr gezahlt und gilt pro Kind und pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 30 Tage.
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, wie viele Arbeitstage Kinderkrankengeld Ihnen 2026 zustehen:
| Pro Kind | Gesamt pro Jahr | |
| Elternteil (Paar) | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehend | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
| Stationäre Mitaufnahme | zeitlich unbegrenzt | keine Anrechnung auf obige Tage |
Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme (Rooming-in) besteht, wenn
Bitte übermitteln Sie uns die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme zusammen mit Ihrem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.
Ja, in der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld erhalten, besteht für Sie ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich und legen Sie eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter, zum Beispiel nach § 616 BGB oder aufgrund Ihres Arbeits- oder Tarifvertrags, erhalten Sie für diese Tage kein Kinderkrankengeld. Die Tage werden auch nicht auf Ihre Kinderkrankentage angerechnet.
Wenn Ihr Kind schwerstkrank ist, gibt es beim Kinderkrankengeld keine zeitliche Begrenzung. In diesem Fall gelten die folgenden Voraussetzungen:
Hier haben Sie die Wahl, ob ein Elternteil den gesamten Zeitraum die Betreuung des Kindes übernehmen oder sich beide Elternteile abwechseln möchten. Ihr Anspruch gilt im Schwerstkrankheitsfall auch bei stationärer Mitaufnahme und bei einer Hospizversorgung.
Liegt bei Ihrem Kind darüber hinaus eine Behinderung vor, besteht der Kinderkrankengeld-Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Um Kinderkrankengeld zu beantragen, benötigen Sie von Ihrem Kinderarzt eine entsprechende Bescheinigung, die Sie bei uns einreichen. Die nachfolgenden Schritte zeigen Ihnen, wie Sie bei der Beantragung vorgehen:
Rund um das Thema Kinderkrankengeld stellen sich für Betroffene viele Fragen. Einige der wichtigsten haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
In der Regel wird Ihr Gehalt für die Zeit der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes gekürzt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle: Zum Beispiel ist in manchen Tarifverträgen festgehalten, dass in diesem Zeitraum Ihr vollständiges Gehalt weiterhin ausgezahlt wird.
Nein, das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der Krankenkasse und wird daher nicht von Ihrem Gehalt abgezogen. Es fallen jedoch Beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung an.
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie sich den Anspruch auf Kinderkrankengeld von Ihrem Ehepartner übertragen lassen. Kontaktieren Sie uns gerne, um weitere Infos hierzu zu erhalten.
Im Falle einer medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist auch hier, dass Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Zudem muss es gesetzlich versichert sein. Für die stationäre Mitaufnahme erhalten Sie eine Bescheinigung für die medizinische Notwendigkeit.
Nein. Den Anspruch haben Sie nur, wenn sowohl Sie als auch Ihr Kind gesetzlich versichert sind. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil das Kind privat versichert hat.
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