Eine Ärztin kniet neben einem Mädchen und lächelt es an. Um den Hals hat sie ein Stethoskop.

Kinderkrankengeld: Anspruch, Freistellung und Beantragung

Das Wichtigste über Kinderkrankengeld in Kürze:

  • Kinderkrankengeld steht Eltern bei Erkrankung ihres Kindes bis zum 12. Lebensjahr zu (bei Behinderung ohne Altersgrenze).
  • 2026 gilt weiterhin der erhöhte Anspruch: 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil, insgesamt max. 35 Arbeitstage/Jahr – Alleinerziehende 30 bzw. 70 Arbeitstage.
  • Bei stationärer Mitaufnahme des Elternteils ist der Anspruch zeitlich nicht begrenzt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Sie, wenn

  • Ihr Kind gesetzlich versichert (z. B. in der Familienversicherung) und jünger als 12 Jahre ist (bei Behinderung keine Altersgrenze),
  • Sie selbst als versicherter Elternteil Ihr Kind beaufsichtigen oder pflegen und
  • keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur bei einem ärztlich ausgestellten Zeugnis (Kinderkrankenschein) besteht, das belegt, dass Sie zu Hause bleiben müssen, um Ihr Kind zu betreuen.
Selbstständige sind nur dann empfangsberechtigt, wenn sie einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts. Erhalten Sie zusätzlich Einmalzahlungen – zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld –, kann die Summe bis zu 100 % Ihres Nettoarbeitsentgelts betragen. Bei Selbstständigen beläuft sich der Betrag auf 70 % des Einkommens, für das Sie zuletzt Beiträge bezahlt haben.
Wichtig für Sie zu wissen: Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann demzufolge den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen erhöhen. Außerdem werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Für 2026 liegt der gesetzliche Höchstbetrag bei 135,63 € pro Tag.

Wie lange wird das Krankengeld für Kinder gezahlt?

Das Kinderkrankengeld wird für 15 Tage in einem Kalenderjahr gezahlt und gilt pro Kind und pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 30 Tage.
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen auf einen Blick, wie viele Arbeitstage Kinderkrankengeld Ihnen 2026 zustehen:

Pro Kind Gesamt pro Jahr
Elternteil (Paar) 15 Arbeitstage 35 Arbeitstage
Alleinerziehend 30 Arbeitstage 70 Arbeitstage
Stationäre Mitaufnahme zeitlich unbegrenzt keine Anrechnung auf obige Tage

Wann besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme?

Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme (Rooming-in) besteht, wenn

  • die Mitaufnahme medizinisch notwendig,
  • das Kind unter 12 Jahre alt,
  • oder es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Bitte übermitteln Sie uns die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme zusammen mit Ihrem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Werde ich als Elternteil für diese Zeit von der Arbeit freigestellt?

Ja, in der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld erhalten, besteht für Sie ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich und legen Sie eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung bei.
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter, zum Beispiel nach § 616 BGB oder aufgrund Ihres Arbeits- oder Tarifvertrags, erhalten Sie für diese Tage kein Kinderkrankengeld. Die Tage werden auch nicht auf Ihre Kinderkrankentage angerechnet.

Wie verhält es sich mit dem Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern?

Wenn Ihr Kind schwerstkrank ist, gibt es beim Kinderkrankengeld keine zeitliche Begrenzung. In diesem Fall gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahren alt.
  • Die Erkrankung ist unheilbar und schreitet fort.
  • Eine palliativmedizinische Behandlung ist notwendig oder von den Eltern gewünscht.
  • Die Lebenserwartung beträgt nur noch Wochen oder wenige Monate.
  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung über die Schwerstkrankheit vor.

Hier haben Sie die Wahl, ob ein Elternteil den gesamten Zeitraum die Betreuung des Kindes übernehmen oder sich beide Elternteile abwechseln möchten. Ihr Anspruch gilt im Schwerstkrankheitsfall auch bei stationärer Mitaufnahme und bei einer Hospizversorgung.
Liegt bei Ihrem Kind darüber hinaus eine Behinderung vor, besteht der Kinderkrankengeld-Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?

Um Kinderkrankengeld zu beantragen, benötigen Sie von Ihrem Kinderarzt eine entsprechende Bescheinigung, die Sie bei uns einreichen. Die nachfolgenden Schritte zeigen Ihnen, wie Sie bei der Beantragung vorgehen:

  1. Ärztliche Bescheinigung holen: Gehen Sie mit Ihrem erkrankten Kind zum Kinderarzt. Dieser stellt Ihnen die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ aus. Diese Bescheinigung dient direkt als Ihr Antrag.
  2. Antrag ausfüllen: Füllen Sie den unteren Teil der Bescheinigung vollständig aus und unterschreiben Sie ihn.
  3. Bescheinigung einreichen: Senden Sie das ausgefüllte Formular an uns – z. B. schnell und digital über unsere meine-energie-BKK-App oder per Post.
  4. Arbeitgeber informieren: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung Ihres Kindes und reichen Sie dort die Ausfertigung für den Arbeitgeber ein.

Kinderkrankengeld: häufig gestellte Fragen

Rund um das Thema Kinderkrankengeld stellen sich für Betroffene viele Fragen. Einige der wichtigsten haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Wird das Gehalt gekürzt, wenn mein Kind krank ist und ich freigestellt werde?

In der Regel wird Ihr Gehalt für die Zeit der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes gekürzt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle: Zum Beispiel ist in manchen Tarifverträgen festgehalten, dass in diesem Zeitraum Ihr vollständiges Gehalt weiterhin ausgezahlt wird.

Wird das Kinderkrankengeld von meinem Gehalt abgezogen?

Nein, das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der Krankenkasse und wird daher nicht von Ihrem Gehalt abgezogen. Es fallen jedoch Beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung an.

Was passiert, wenn ich meinen Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits ausgeschöpft habe?

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie sich den Anspruch auf Kinderkrankengeld von Ihrem Ehepartner übertragen lassen. Kontaktieren Sie uns gerne, um weitere Infos hierzu zu erhalten.

Welche Leistung erhalte ich, wenn mein Kind stationär aufgenommen wird und ich es begleiten muss?

Im Falle einer medizinisch notwendigen stationären Mitaufnahme besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist auch hier, dass Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Zudem muss es gesetzlich versichert sein. Für die stationäre Mitaufnahme erhalten Sie eine Bescheinigung für die medizinische Notwendigkeit.

Bekomme ich Krankengeld, wenn mein Kind privat versichert ist?

Nein. Den Anspruch haben Sie nur, wenn sowohl Sie als auch Ihr Kind gesetzlich versichert sind. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil das Kind privat versichert hat.

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

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