Eine Frau sitzt auf der Couch. Sie hält einen Jungen fest, der kopfüber von der Couch hängt. Am Bildrand sitzt ein Mann. Das Bild wird im Bereich "Fit von klein auf - Kindergartenkonzept" verwendet.

Familienversicherung: Ihre Familie kostenfrei mitversichern

Das Wichtigste über die Familienversicherung in Kürze

  • Beitragsfrei für die ganze Familie: Ehe- und Lebenspartner:innen sowie Kinder werden ohne eigenen Beitrag mitversichert – mit voller Leistung und eigener Gesundheitskarte.
  • Einkommensgrenze 2026: Das Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf 565 € im Monat nicht übersteigen – bei einem reinen Minijob sind es 603 € im Monat.
  • Kinder: mitversichert grundsätzlich bis 18, ohne eigenes Einkommen bis 23, in Schul- oder Berufsausbildung bis 25 Jahre.
  • Neu ab 2026: Rentner sind von der beitragsfreien Familienversicherung jetzt grundsätzlich ausgeschlossen – auch über eine kurzzeitige Teilrente.

 

Sie erwarten ein Baby oder gründen gerade eine Familie?

Ihr Kind ist ab dem Tag der Geburt beitragsfrei mitversichert. Anmeldung und Unterlagen finden Sie weiter unten.

 

Was ist die Familienversicherung – und was kostet sie?

Die Familienversicherung ist eine gesetzliche Leistung nach § 10 SGB V. Über ein zahlendes Mitglied können nahe Angehörige ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. „Beitragsfrei“ heißt: kein Cent zusätzlich – egal, wie viele Kinder Sie mitversichern.

Familienversicherte Angehörige erhalten eine eigene elektronische Gesundheitskarte und denselben vollen Leistungsumfang wie zahlende Mitglieder: Arztbesuche, Krankenhaus, Medikamente, Vorsorge, Schwangerschafts- und Kinderleistungen.

 

Wer kann beitragsfrei familienversichert werden?

Mitversichert werden können:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Enkelkinder (bei Stief- und Enkelkindern zusätzlich: überwiegender Unterhalt durch das Mitglied)

Voraussetzungen für alle:

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  2. Keine eigene Versicherungspflicht (z. B. durch eine eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)
  3. Keine hauptberufliche Selbstständigkeit
  4. Gesamteinkommen unterhalb der Einkommensgrenze (siehe nächster Abschnitt)

 

Wie viel darf ein Familienmitglied 2026 verdienen?

Seit 2022 prüfen die Krankenkassen zwei Einkommensgrenzen – das wird oft verwechselt:

Einkommensart Monatliche Grenze 2026 Pro Jahr
Allgemeines Gesamteinkommen (1/7 der Bezugsgröße) 565 € 6.780 €
Reiner Minijob (Geringfügigkeitsgrenze) 603 € 7.236 €

Zum Gesamteinkommen zählen z. B. Arbeitslohn, Renten, Miet- und Kapitalerträge. Nicht dazu zählen Unterhaltszahlungen. Werden mehrere Einkommensquellen kombiniert (z. B. Minijob + Mieteinnahmen), werden sie zusammengerechnet und es gilt die 565-€-Grenze.

Konkretes Beispiel: Ihre Partnerin arbeitet ausschließlich in einem Minijob für 580 € im Monat. Da es sich um reines Minijob-Einkommen handelt, gilt die Grenze von 603 € – sie bleibt beitragsfrei mitversichert. Hätte sie zusätzlich 100 € Kapitalerträge, läge das Gesamteinkommen bei 680 € und über der allgemeinen Grenze von 565 € – die Familienversicherung würde enden.

Wichtig: Ändert sich das Einkommen dauerhaft, müssen Sie uns das melden. So vermeiden Sie Nachzahlungen.

 

Bis zu welchem Alter sind Kinder familienversichert?

  • Bis 18 Jahre: grundsätzlich immer (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird)
  • Bis 23 Jahre: wenn das Kind nicht erwerbstätig ist
  • Bis 25 Jahre: während Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres bzw. Bundesfreiwilligendienstes
  • Ohne Altersgrenze: bei einer Behinderung, wenn sich das Kind wegen dieser nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor Ende der Familienversicherung bestand

 

Verzögert sich die Ausbildung durch Wehr-/Zivildienstersatz oder einen Freiwilligendienst, verlängert sich die 25-Jahres-Grenze um die entsprechende Dienstzeit.

 

Gilt die Familienversicherung in Schwangerschaft, nach der Geburt und in Elternzeit?

Ja – mit einer wichtigen Bedingung beim Elternteil:

  • Ihr Neugeborenes ist ab dem Tag der Geburt beitragsfrei mitversichert, sobald die Anmeldung vorliegt.
  • Während Mutterschutz und Elternzeit bleiben Sie als Mitglied in der Regel beitragsfrei versichert, wenn Sie unmittelbar davor gesetzlich versichert waren. War ein Elternteil zuvor privat versichert, ist die beitragsfreie Mitversicherung in dieser Zeit nicht möglich.
  • Ist ein Elternteil privat versichert und verdient mehr als das gesetzlich versicherte Elternteil, gelten für die Mitversicherung gemeinsamer Kinder zusätzliche Voraussetzungen – sprechen Sie uns hier am besten direkt an.


Was ändert sich 2026 bei der Familienversicherung?

  • Höhere Einkommensgrenzen: Die allgemeine Grenze steigt auf 565 € (zuvor 535 €), die Minijob-Grenze auf 603 €.
  • Mindestlohn 13,90 €/Stunde: Daran ist die Minijob-Grenze gekoppelt.
  • Teilrenten-Modell geschlossen: Rentne sind seit 2026 grundsätzlich von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen – auch dann, wenn sie ihre Altersrente nur kurzzeitig als Teilrente beziehen, um die Einkommensgrenze zu unterschreiten. Das Bundessozialgericht hat diese Gestaltung am 22. Januar 2026 als unzulässig bestätigt (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

 

Wie melde ich mein Kind oder Partner/Partnerin an?

  1. (Antrag zur beitragsfreien Familienversicherung ausfüllen – online oder per Formular.
  2. Nachweise beilegen (siehe unten).
  3. Einreichen über die genannten Wege.
  4. Bestätigung erhalten: Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen die Gesundheitskarte aus.

 

Welche Unterlagen brauche ich – und wie reiche ich sie ein?

Je nach Angehörigem:

  • Kind: Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung
  • Ehe-/Lebenspartner: Heiratsurkunde bzw. Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Einkommensnachweise
  • Bei eigenem Einkommen des Angehörigen: aktuelle Einkommensnachweise (z. B. Verdienstabrechnung, Rentenbescheid, Steuerbescheid)

 

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

 

Noch nicht bei uns versichert?

Jetzt hier unverbindlich ein Infopaket über unser Leistungsangebot anfordern!

FAQ

Grundsätzlich ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis zum 18. LJ grundsätzlich, ohne eigenes Einkommen bis zu 23. LJ, in Ausbildung bis zum 25. LJ) möglich. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden: 

  • gesetzlicher Dienstpflicht 
  • freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes 
  • Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz 
  • Jugendfreiwilligendienstgesetz 
  • oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst 
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes 

Ja, den Antrag für Ihr neugeborenes Kind können Sie sofort nach der Geburt stellen. Senden Sie hierfür die Geburtsbescheinigung gleich mit, da die Familienversicherung ab dem Tag der Geburt beginnt. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir freuen uns über Familienzuwachs. 

Dann endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sie müssen die Änderung melden; das mitversicherte Mitglied versichert sich dann selbst (z. B. als Beschäftigter oder freiwillig). Sprechen Sie uns an!

Grundsätzlich ja, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Während Mutterschutz und Elternzeit ist es jedoch nur möglich, wenn Sie unmittelbar davor gesetzlich versichert waren.

Dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier das regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2026 den Wert von 565 Euro nicht überschreiten (bzw. 603 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von dem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung des Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollte es neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) geben, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.

Ja bisher nicht. Familienversicherte zahlen keinen eigenen Beitrag – unabhängig von der Anzahl der mitversicherten Kinder.

Häufig gesuchte Themen...