Ihr Kind ist ab dem Tag der Geburt beitragsfrei mitversichert. Anmeldung und Unterlagen finden Sie weiter unten.
Die Familienversicherung ist eine gesetzliche Leistung nach § 10 SGB V. Über ein zahlendes Mitglied können nahe Angehörige ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. „Beitragsfrei“ heißt: kein Cent zusätzlich – egal, wie viele Kinder Sie mitversichern.
Familienversicherte Angehörige erhalten eine eigene elektronische Gesundheitskarte und denselben vollen Leistungsumfang wie zahlende Mitglieder: Arztbesuche, Krankenhaus, Medikamente, Vorsorge, Schwangerschafts- und Kinderleistungen.
Mitversichert werden können:
Voraussetzungen für alle:
Seit 2022 prüfen die Krankenkassen zwei Einkommensgrenzen – das wird oft verwechselt:
| Einkommensart | Monatliche Grenze 2026 | Pro Jahr |
| Allgemeines Gesamteinkommen (1/7 der Bezugsgröße) | 565 € | 6.780 € |
| Reiner Minijob (Geringfügigkeitsgrenze) | 603 € | 7.236 € |
Zum Gesamteinkommen zählen z. B. Arbeitslohn, Renten, Miet- und Kapitalerträge. Nicht dazu zählen Unterhaltszahlungen. Werden mehrere Einkommensquellen kombiniert (z. B. Minijob + Mieteinnahmen), werden sie zusammengerechnet und es gilt die 565-€-Grenze.
Konkretes Beispiel: Ihre Partnerin arbeitet ausschließlich in einem Minijob für 580 € im Monat. Da es sich um reines Minijob-Einkommen handelt, gilt die Grenze von 603 € – sie bleibt beitragsfrei mitversichert. Hätte sie zusätzlich 100 € Kapitalerträge, läge das Gesamteinkommen bei 680 € und über der allgemeinen Grenze von 565 € – die Familienversicherung würde enden.
Wichtig: Ändert sich das Einkommen dauerhaft, müssen Sie uns das melden. So vermeiden Sie Nachzahlungen.
Verzögert sich die Ausbildung durch Wehr-/Zivildienstersatz oder einen Freiwilligendienst, verlängert sich die 25-Jahres-Grenze um die entsprechende Dienstzeit.
Ja – mit einer wichtigen Bedingung beim Elternteil:
Je nach Angehörigem:
Grundsätzlich ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis zum 18. LJ grundsätzlich, ohne eigenes Einkommen bis zu 23. LJ, in Ausbildung bis zum 25. LJ) möglich. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
Ja, den Antrag für Ihr neugeborenes Kind können Sie sofort nach der Geburt stellen. Senden Sie hierfür die Geburtsbescheinigung gleich mit, da die Familienversicherung ab dem Tag der Geburt beginnt. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir freuen uns über Familienzuwachs.
Dann endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sie müssen die Änderung melden; das mitversicherte Mitglied versichert sich dann selbst (z. B. als Beschäftigter oder freiwillig). Sprechen Sie uns an!
Grundsätzlich ja, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Während Mutterschutz und Elternzeit ist es jedoch nur möglich, wenn Sie unmittelbar davor gesetzlich versichert waren.
Dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier das regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2026 den Wert von 565 Euro nicht überschreiten (bzw. 603 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von dem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung des Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollte es neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) geben, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Ja bisher nicht. Familienversicherte zahlen keinen eigenen Beitrag – unabhängig von der Anzahl der mitversicherten Kinder.
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