Eine Frau sitzt in einem Auto auf der Rückband hinter dem Fahrer und blickt aus dem Fenster. Das Bild wird im Bereich "Fahr- und Transportkosten" verwendet.

Fahr- und Transportkosten

Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen wir Fahrkosten in folgenden Fällen:

  • bei Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung,
  • bei Rettungsfahrten zu einem Krankenhaus,
  • bei anderen Fahrten mit einem Krankenwagen sowie
  • bei Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation oder einer vor- bzw. nachstationären Behandlung anstelle einer sonst erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung.

 

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat.

Die Voraussetzungen sind regelhaft bei Fahrten

  • zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie
  • zur ambulanten Dialysebehandlung erfüllt.

 

Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung unter anderem dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Seit 1. Januar 2019 übernehmen wir diese Fahrten, ohne dass vorab ein Antrag erforderlich ist. Dies gilt nicht für Fahrten mit einem Krankentransportwagen.

Versicherte, deren Situation mit dem oben genannten Personenkreis vergleichbar ist, die aber kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei Fahrten zu ambulanten onkologischen Serienbehandlungen der Chemo- oder Strahlentherapie zahlen Sie bei uns lediglich für die erste Hin- und letzte Rückfahrt der Serie die gesetzliche Zuzahlung.
Im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation haben Sie bei uns keine Zuzahlung zu leisten.

Wenn Sie noch weitere Fragen dazu haben, beraten wir Sie gern unter 0511 911 10 920.

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FAQ

Die energie-BKK übernimmt die Kosten, ohne vorherige Genehmigung für Fahrten, die deshalb notwendig sind,

  • weil Sie voll- oder teilstationär im Krankenhaus behandelt werden,
  • weil Sie eine Rettungsfahrt ins Krankenhaus benötigen,
  • weil Sie im Krankenhaus entbinden,
  • weil Sie an einer stationären einer Vorsorgekur oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen und die Kosten hierfür von der energie-BKK übernommen werden,
  • weil Sie einen Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen: BI, aG oder H) besitzen,
  • weil Sie den Pflegegrad 4 oder 5 haben,
  • weil Sie den Pflegegrad 3 haben und ärztlich bestätigt dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind,
  • weil bei Ihnen eine vollstationäre Krankenhausbehandlung angezeigt ist, Sie sich aber für eine tagesstationäre Behandlung entschieden haben (Hinfahrt für die erste Aufnahme).

Die energie-BKK übernimmt die Kosten, nach vorheriger Genehmigung für Fahrten, die deshalb notwendig sind,

  • weil Sie zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie fahren,
  • weil Sie ambulant operiert werden und dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird,
  • weil Sie ärztlich bestätigt dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten behandelt werden müssen.

*Bitte beachten Sie, dass diese Fahrten vor Fahrantritt von uns genehmigt werden müssen. Weitere Informationen finden Sie in unseremMerkblatt zum Thema Fahrkosten.