Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden ab 1. Januar 2025 monatlich fällig:
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetzten Arbeitsplatz
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten für 2025 melden. Ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2026 ist die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt für 2025 zu überweisen.
Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital unter IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. IW-Elan ist eine kostenlos von der Agentur für Arbeit bereitgestellte Software, mit der die Anzeige abgegeben und die Ausgleichsabgabe berechnet werden kann.