Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat zur steuerlichen Behandlung von gesundheitsfördernden Maßnahmen Stellung bezogen (FG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 K 438/24). Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zur Verfügung, das vorrangig auf die Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenz abzielt und nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft, liegt laut FG mangels ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Streitig ist im Urteilsfall, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern des Arbeitgebers an mehrwöchigen „Gesundheitstrainings“ als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Arbeitgeber gemäß § 37b Abs. 2 EStG nachversteuert, da er seinen Arbeitnehmern Vorteile in Form der Teilnahme an sogenannten „Gesundheitstrainings“ gewährt hatte.
Die Klägerin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept, bestehend aus mehreren Modulen, u.a. dem vorliegend streitgegenständlichen „Gesundheitstrainings“, an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, den Teilnehmern im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen, basierend auf den Elementen „Bewegungsförderung“, „gesunde Ernährung“ und „psychische Gesundheit“.
Unstreitig ist die Anwendung des Steuerfreibetrags für Gesundheitsmaßnahmen in Höhe von 600 Euro gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Streitig bleibt jedoch, ob nicht zumindest hinsichtlich des übersteigenden Aufwands ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt und damit gar kein steuerbarer/steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist.
Gegen die negative Entscheidung des FG wurde vom Arbeitgeber Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VI R 9/25.