Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist in § 1a Abs. 1a festgeschrieben: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“ Das bedeutet: Arbeitnehmer können im Rahmen ihres Anspruchs auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) verlangen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zahlt.
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil klargestellt hat, kann dieser gesetzlich vorgesehene Arbeitgeberzuschuss durch eine tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 26. August 2025, 3 AZR 31/25). Demnach hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, wenn es eine eigenständige, von der gesetzlichen abweichende tarifliche Regelung gibt, die keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Eine Klausel, in der ausdrücklich erwähnt wird, dass der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausgeschlossen wird, ist nach Ansicht des BAG dann nicht zwingend notwendig.
Dementsprechend hat das BAG – wie bereits die Vorinstanzen – die Klage einer Mitarbeiterin auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses abgewiesen. Die Klägerin hatte dahingehend argumentiert, dass sich aus den tariflichen Regelungen zur bAV durch Entgeltumwandlung keine eigenständige und abschließende Regelung zur Entgeltumwandlung ergebe. Ihrer Meinung nach reiche das bloße Fehlen einer tariflichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss nicht aus, um von der gesetzlichen Regelung zum Arbeitgeberzuschuss abweichen zu können. Das BAG sah dies jedoch anders. Nach Auffassung der Richter genügt es, dass der Tarifvertrag einen eigenständigen Anspruch auf Entgeltumwandlung – ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie in § 1a Abs. 1a BetrAVG – beinhaltet.