Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, können in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei sein. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studenten anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
In den Semesterferien ist eine Ausdehnung auf mehr als 20 Stunden in der Woche möglich. Zum Semesterbeginn muss aber einer Reduzierung auf mindestens 20 Wochenstunden erfolgen. Sonst unterliegt die Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende gibt es Ausnahmen. Das Werkstudentenprivileg greift dann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Das gilt aber dann nicht, wenn diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.
Die 20-Stunden-Grenze wird in der Rentenversicherung generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.
Arbeitgeber haben zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, zum Semesterbeginn eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung des Studenten anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Immatrikulationsbescheinigung ist für jedes Semester einzureichen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.