Aufsaugende Inkontinenzhilfen

Wie ist der Ablauf der Versorgung?

Wir wollen Sie optimal versorgen und betreuen. Daher werden Sie direkt frei Haus mit den für Sie ärztlich verordneten aufsaugenden Inkontinenzhilfen beliefert. Um Ihre Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen kümmern sich unsere speziellen Vertragspartner, die höchste Qualitätsansprüche erfüllen. Diese beraten Sie auch gerne vorab persönlich am Telefon und senden Ihnen bei Bedarf auch kostenfreie Musterpakete zu. Einen passenden Vertragspartner, dem Sie Ihre Verordnung zusenden können, finden Sie über unsere„Hello Hilfsmittel“ Suche. Dieser wird dann alles Weitere für Sie erledigen und Ihnen die Produkte direkt nach Hause liefern.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Kostenübernahme durch uns erfolgt im Rahmen einer monatlichen Pauschale. Die Pauschale beinhaltet den medizinisch notwendigen Bedarf an aufsaugendem Inkontinenzmaterial. Dieser wird durch unsere Vertragspartner geprüft und unter anderem an der durchschnittlichen Flüssigkeitsaufnahme und Abgabe sowie der jeweiligen Saugleistung der Inkontinenzhilfen ermittelt.
Die Kosten der Pauschale werden vom Vertragspartner direkt mit uns abgerechnet. Die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent pro Monat ist von Ihnen zu leisten.

Werden zusätzliche Mehrkosten erstattet?

Weitere Kosten für Sie fallen nur dann an, wenn Sie sich für Produkte entscheiden, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Wählen Sie Beispielsweise aufgrund von Komfortmerkmalen ein höherwertiges Produkt, sind die daraus entstehenden Mehrkosten von Ihnen selbst zu tragen. Eine Erstattung der Mehrkosten ist nicht möglich. Für welche Produkte Mehrkosten entstehen, sagt Ihnen unser Vertragspartner.

Benötigen Sie aufsaugende Inkontinenzartikel über einen längeren Zeitraum?

Bitte lassen Sie sich direkt eine Dauerverordnung über einen Zeitraum von einem Jahr von Ihrem behandelnden Arzt ausstellen.

Noch nicht bei uns versichert?

Jetzt hier unverbindlich ein Infopaket über unser Leistungsangebot anfordern!

FAQ

Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. 
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich. 
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an. 

Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an. 
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet. 

Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen. 
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben. 
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen. 

Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten. 
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten. 

Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich. 

Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab. 
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung. 

Es handelt sich um Elektrostimulationsgeräte mit Klebeelektroden. Ein TENS-Gerät dient zur Schmerztherapie, es stimuliert die Nerven mit dem Ziel der Schmerzlinderung. Ein EMS-Gerät stimuliert die Muskeln mit dem Ziel der Rehabilitation und Stärkung der Muskeln.