Pflegezeit: Ab 2026 Bescheinigung durch Pflegefachpersonen möglich

Ab dem 1. Januar 2026 können auch Pflegefachpersonen Arbeitgebern Pflegezeiten bescheinigen. Wenn ein Arbeitnehmer eine Pflegezeit in Anspruch nehmen muss, hat er dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Zusätzlich muss er dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen.

Ab dem 1. Januar 2026 können neben Ärzten auch Pflegefachpersonen Bescheinigungen über die bestehende oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen. § 2 Pflegezeitgesetz wird mit dem Gesetz zu Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege dahingehend erweitert.

Durch die gesetzliche Erweiterung sollen Arbeitnehmer in einer akut aufgetretenen Pflegesituation mehr Flexibilität erhalten, indem sie sich für die vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung an einen Arzt oder an eine Pflegefachperson wenden können. Gleichzeitig wird das Aufgabenfeld von Pflegefachpersonen ausgeweitet und die Befugnisse von Pflegefachpersonen werden entsprechend ihrer Kompetenzen gestärkt, ohne dass hierdurch eine zusätzliche Dokumentation notwendig wird.

Hintergrund: Arbeitnehmer haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Pflegezeitgesetz). Während dieser Zeit haben Betroffene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, sofern kein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Pflegezeit besteht (§ 44a SGB XI).