Eine sogenannte Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Rentenversicherung; gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung; Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung; Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.
Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber berücksichtigt hier in den Steuerklassen I bis V die ihm als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge.
Zu weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2025 (BStBl. I 2025 Seite 1454) zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 verwiesen.
Der Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V angesetzt, soweit er zusammen mit den übrigen Teilbeträgen den Betrag von 1.900 Euro nicht übersteigt.
Eine Mindestvorsorgepauschale ist ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen, da die Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung nunmehr entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten sowie gegebenenfalls die Arbeitnehmerbeiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit in pauschalierter Weise über die entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.