Eine langfristige Versorgung mit Heilmitteln ist bei schwer kranken Patienten mit einem voraussichtlichen Behandlungsbedarf von mindestens einem Jahr vorgesehen. Die zugehörigen Diagnosen sind in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtliniegelistet. Bei den gelisteten Diagnosen ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen – ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.