Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden ab 1. Januar 2025 monatlich fällig:
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetztem Arbeitsplatz
155 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen 210 Euro.
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
155 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
275 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
465 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen.
Arbeitgeber müssen bis spätestens zum 31. März 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten melden. Ebenfalls bis spätestens zum 31. März 2025 ist die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen.
Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital unter IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. IW-Elan ist eine kostenlos von der Agentur für Arbeit bereitgestellte Software, mit der die Anzeige abgegeben und die Ausgleichsabgabe berechnet werden kann.