Keine automatische Verjährung von Urlaub
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17.01.2023

Keine automatische Verjährung von Urlaub

Urlaub, der innerhalb von drei Jahren nicht genommen wurde, verjährt nicht automatisch. Das hat das BAG am 20.12.2022 entschieden. Dies hat besonders für Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dieser Anspruch unterliegt der ebenfalls gesetzlichen Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt allerdings erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht genommen hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil am 20. Dezember 2022 (Az.: 9 AZR 266/20) gefällt und damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (AZ.: C-120/21) umgesetzt. Danach tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften - nämlich Rechtssicherheit zu gewährleisten - hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU zurück. Dieser schützt die Gesundheit des Arbeitnehmers u.a. durch die Möglichkeit, Urlaub zu machen.

In dem diesem BAG-Urteil zugrunde liegenden Verfahren hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass sie ihren Urlaub wahrnehmen soll bzw. dass dieser verfallen könnte. Er hatte damit seine Aufforderungs- und HInweispflichten verletzt. Die Verjährungsvoraussetzungen waren noch nicht erfüllt.

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