Versicherte der energie-BKK profitieren von einer schnellen und umfassenden Betreuung. Manchmal tauchen jedoch Fragen auf. Daher haben wir für Sie hier Antworten auf die Fragen zusammengefasst, welche uns häufig telefonisch gestellt werden. Selbstverständlich freuen wir uns weiterhin auf Ihren Anruf über unsere Servicehotline 0511 911 10 911.
Ja, dies ist möglich, wie in der vorherigen Frage beschrieben, ist dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2025 den Wert von 535 Euro nicht überschreiten (bzw. 556 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von Ihrem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung Ihres Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollten Sie neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) erhalten, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Ob sich ein Job auf den Krankenversicherungsschutz auswirkt ist unter anderem von der Höhe der Entlohnung und dem Umfang der Tätigkeit abhängig. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns telefonisch in Verbindung. Möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung, damit Ihnen bereits zu Beginn die versicherungsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt werden können. Ganz Wichtig: Meistens besteht für diese Beschäftigungen aufgrund des sogenannten „Studentenprivilegs“ (Werkstudenten) Versicherungsfreiheit (mit Ausnahme zur Rentenversicherung). Es müssen also keine Beiträge aus der Beschäftigung (Ausnahme: Rentenversicherung) abgeführt werden. Bei vielen familienversicherten Studenten führt diese Beschäftigung aber dazu, dass aufgrund der Höhe des Entgelts die Familienversicherung beendet werden muss. Dies hat zur Konsequenz, dass sie für die jetzt eintretende Pflichtversicherung in der KVdS Beiträge zahlen müssen. Die Beschäftigung kann somit indirekt doch zu einer Beitragspflicht führen.