A-Z Kieferorthopädische
Behandlung
Kieferorthopädische Behandlung
Diese Leistung ist bei erheblicher
Funktionseinschränkung (Kiefer-/Zahnfehlstellung) vorgesehen,
bei einem Behandlungsbeginn nach dem 18. Lebensjahr
grundsätzlich nur bei schwerer Kieferanomalie.
Die Eigenbeteiligung der Versicherten von 20 % der
Vertragssätze (10 % ab dem 2. Kind bei gleichzeitiger
Behandlung) wird nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung wieder
erstattet.
Die kieferorthopädische Behandlung wird als Teil der
zahnärztlichen Behandlung
erforderlich, wenn Kiefer- oder Zahnfehlstellungen vorliegen,
die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich
beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, wenn nach
Abwägung aller zahnärztlich-therapeutischen
Möglichkeiten durch
kieferorthopädische
Behandlung die
Beeinträchtigung mit Aussicht auf Erfolg behoben werden kann.
Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen,
gehören nicht zur vertragszahnärztlichen
Versorgung.
Vor Beginn der Behandlung ist
vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen
ein Behandlungsplan zu erstellen. Diesen schickt der
Kieferorthopäde in doppelter Ausführung zur Krankenkasse.
Mit der Behandlung sollte erst nach
Rücksendung des Behandlungsplanes an den Kieferorthopäden
begonnen werden.
Die Kiefer- oder Zahnfehlstelllungen werden durch
Zahnregulierungsmittel (z.B. Zahnspangen) korrigiert.
Kieferorthopädische
Behandlungen erstrecken sich in der
Regel über längere Zeiträume und schließen
eine ausreichende Retentionsphase ein. Maßnahmen zur
Retention sind bis zu zwei Jahren nach dem Ende des
Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung
geleistet worden ist, Bestandteil der vertragszahnärztlichen
Versorgung, längstens bis zum Abschluss der
Behandlung einschließlich der
Retention.