A-Z Befreiung von Zuzahlungen

Befreiung für Kinder und chronisch Kranke

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer zum Beispiel bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz.

Höchstbelastungen bei häufig anfallenden Zuzahlungen
Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten und seiner Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet. Um die Situation von Familien zu berücksichtigen, werden von diesem "Familieneinkommen" noch "Familienabschläge" abgezogen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, müssen – auf Antrag – nur bis zu 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten. Wer chronisch krank ist, muss nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen. Nur dann wird die halbierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen wirksam. Diese Regelung ist zunächst auf die Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt.
Wichtig: Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für die Zuzahlungen des Versicherten im Zusammenhang mit seiner schwerwiegenden chronischen Krankheit, sondern auch für die anderen bei ihm anfallenden Zuzahlungen. Im Übrigen gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für den chronisch Kranken, sondern auch für seine weiteren o. g. Familienmitglieder. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien vorliegt:
  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI.
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 60 % - zumindest auch - durch die in Dauerbehandlung befindliche Erkrankung.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung der Gesundheitsstörung - die durch die in Dauerbehandlung befindliche Krankheit verursacht wurde - erforderlich, ohne die nach Einschätzung des Arztes eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Unser besonderer Service zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht:
Wir stellen Ihnen auf Antrag bereits zu Jahresbeginn einen Befreiungsausweis aus, wenn Sie im Einzelfall:
  • bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes Ihre Belastungsgrenze mit Ihren Eigenanteilen voraussichtlich überschreiten werden
und
  • uns eine Vorauszahlung in Höhe der Belastungsgrenze zahlen.

Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Eigenanteilsbelege und brauchen ab sofort keine Eigenanteilskosten mehr auszulegen.