A-Z Befreiung von Zuzahlungen
Befreiung für Kinder und chronisch
Kranke
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer
zum Beispiel bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und
Zahnersatz.
Höchstbelastungen bei häufig anfallenden
Zuzahlungen
Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten und seiner
Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen
Bruttoeinnahmen begrenzt. Bei Familien werden die jährlichen
Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder
zusammengerechnet. Um die Situation von Familien zu
berücksichtigen, werden von diesem "Familieneinkommen" noch
"Familienabschläge" abgezogen.
Sonderregelung für chronisch Kranke
Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in
Dauerbehandlung sind, müssen – auf Antrag – nur
bis zu 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten. Wer
chronisch krank ist, muss nachweisen, dass er sich vor der
Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat
beraten lassen. Nur dann wird die halbierte Belastungsgrenze bei
Zuzahlungen wirksam. Diese Regelung ist zunächst auf
die Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und
Gebärmutterhalskrebs beschränkt.
Wichtig: Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gilt die
niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für die Zuzahlungen des
Versicherten im Zusammenhang mit seiner schwerwiegenden chronischen
Krankheit, sondern auch für die anderen bei ihm anfallenden
Zuzahlungen. Im Übrigen gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze
nicht nur für den chronisch Kranken, sondern auch für
seine weiteren o. g. Familienmitglieder. Eine Krankheit ist
schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang
mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde
(Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Kriterien
vorliegt:
- Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem
zweiten Kapitel SGB XI.
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 60 % - zumindest auch
- durch die in Dauerbehandlung befindliche Erkrankung.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung der
Gesundheitsstörung - die durch die in Dauerbehandlung
befindliche Krankheit verursacht wurde - erforderlich, ohne die
nach Einschätzung des Arztes eine lebensbedrohliche
Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
erwarten ist.
Unser besonderer Service zur Befreiung von der gesetzlichen
Zuzahlungspflicht:
Wir stellen Ihnen auf Antrag bereits zu Jahresbeginn einen
Befreiungsausweis aus, wenn Sie im Einzelfall:
- bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes Ihre Belastungsgrenze
mit Ihren Eigenanteilen voraussichtlich überschreiten
werden
und
- uns eine Vorauszahlung in Höhe der Belastungsgrenze
zahlen.
Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Eigenanteilsbelege
und brauchen ab sofort keine Eigenanteilskosten mehr
auszulegen.