A-Z Zuzahlungen

Zuzahlungen und Ausnahmen

Grundsätzlich wird bei allen Leistungen von den Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung von 10 % der Kosten erhoben, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Liegen die Kosten unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. 

Praxisgebühr beim Arztbesuch
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim jeweils ersten Besuch von Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Wird vor Behandlungsbeginn ein gültiger Befreiungsausweis der energie-BKK vorgelegt, muss keine Praxisgebühr gezahlt werden.

Ausnahme Überweisungen:
Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn dieser Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt. Diese Ausnahme gilt auch, wenn ein Patient von einem Arzt zu einem Psychotherapeuten überwiesen wird.


Geht ein Patient direkt zum Psychotherapeuten zur Behandlung und wird von diesem später zu einem Arzt geschickt, fällt dort die Praxisgebühr nicht erneut an, wenn die Quittung über die beim Psychotherapeuten gezahlte Praxisgebühr vorgelegt wird. Überweisungen vom Arzt zum Zahnarzt oder umgekehrt sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Der behandelnde Zahnarzt beauftragt einen anderen Arzt mit einer Dienstleistung, die im direkten Zusammenhang mit seiner Behandlung steht (Beispiel: Ein Radiologe soll Röntgenaufnahmen als Grundlage für eine Zahn- oder Kieferbehandlung anfertigen).

Notfallpatienten:
Wenn der Patient im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen muss, braucht er nicht erneut die Gebühr zu bezahlen. Er legt einfach die bekannte Quittung vor. Diese Regelung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen. Somit gilt im ärztlichen Notfalldienst künftig auch der Grundsatz: Nur bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal wird die Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Damit endet das Hilfskonstrukt des so genannten „planbaren Notfalls“. Das heißt, auch wenn eine Behandlung im Notdienst absehbar ist, muss die Praxisgebühr künftig einmal eingezogen werden. Als „planbarer Notfall“ galt zum Beispiel der Verbandwechsel am Wochenende nach einer Wundbehandlung. Damit Frauen in einem bestimmten Lebensabschnitt nicht unverhältnismäßig mit der Praxisgebühr belastet werden, können Ärzte die Pille jetzt auch für den Zeitraum von sechs Monaten verordnen.

Ausnahme Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen oder Schutzimpfungen beim Arzt sind von der Praxisgebühr ausgenommen.


Wer eine Arztpraxis aufsucht, um ausschließlich Gesundheits-Vorsorgeuntersuchungen, Krebsvorsorge, Schwangerschaftsvorsorge oder Schutzimpfungen in Anspruch zu nehmen, ist von der Zahlung der Praxisgebühr befreit. Zu diesen Leistungen gehören die Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte), die Untersuchungen nach Vorgabe der einschlägigen Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen Befunde und die entsprechende Beratung des Patienten. Erst wenn aufgrund eines Befundes weitere Diagnostik oder Therapiemaßnahmen notwendig sind, muss die Praxisgebühr gezahlt werden.

Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Arzneimittel. In keinem Fall mehr als die Kosten des Medikaments. Beispiele:
  1. Ein Medikament kostet 20 €. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 €.
  2. Ein Medikament kostet 75 €. Die Zuzahlung beträgt 10 % vom Preis, also 7,50 €.
  3. Ein Medikament kostet 120 €. Die Zuzahlung ist auf den Höchstbetrag von 10 € begrenzt.
Es gibt Ausnahmen: Viele preisgünstige Arzneimittel sind zuzahlungsbefreit oder die Zuzahlung ist um 50 % ermäßigt. 

Heilmittel, häusliche Krankenpflege

Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für das Rezept und zusätzlich 10 % der Kosten pro Massage.

Hilfsmittel
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Ausnahmen: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz); in diesem Fall erfolgt eine Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber höchstens 10 € pro Monat.
 
Soziotherapie, Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

Stationäre Vorsorge und Rehabilitation

Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.

Krankenhaus
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, jedoch begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Ausnahme: keine Zuzahlung bei vor-, nach- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, Entbindung sowie für Versicherte, die noch keine 18 Jahre alt sind.

Fahrkosten
Zuzahlung von 10 % der Kosten je Fahrt, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt (auch für Kinder und Jugendliche).
Ausnahme: Keine Zuzahlung bei medizinischer Rehabilitation (ambulant und stationär). Bei ambulanten onkologischen Serienbehandlungen der Chemo- oder Strahlentherapie ist die Zuzahlung lediglich für die erste Hin- und die letzte Rückfahrt zu zahlen.
 
Zahnersatz
50 % der Kosten der Regelversorgungsleistung. Der Festzuschuss erhöht sich um 20 % oder weitere 10 %, wenn der Versicherte in den letzten 5 bzw. 10 Jahren regelmäßig Zahnpflege betrieben und die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen hat. Dies entspricht 60 bzw. 65 % der für die Regelversorgung festgelegten Beträge. 

Zuzahlungsrechner
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Unser Tipp:
Lassen Sie sich alle Zuzahlungen quittieren. Quittungshefte erhalten Sie von Ihrem Servicecenter.

Unser besonderer Service zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht:
Wir stellen Ihnen auf Antrag bereits zu Jahresbeginn einen Befreiungsausweis aus, wenn Sie im Einzelfall: 
  • bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes
  • Ihre Belastungsgrenze mit Ihren Eigenanteilen voraussichtlich überschreiten werden
und
  • uns eine Vorauszahlung in Höhe der Belastungsgrenze zahlen.

Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Eigenanteilsbelege und brauchen ab sofort keine Eigenanteilskosten mehr auszulegen.