A-Z Zuzahlungen
Zuzahlungen und Ausnahmen
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen von
den Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine
Zuzahlung von 10 % der Kosten erhoben, mindestens 5 Euro,
höchstens 10 Euro. Liegen die Kosten unter 5 Euro, ist der
tatsächliche Preis zu zahlen.
Praxisgebühr beim Arztbesuch
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim jeweils ersten
Besuch von Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Wird vor
Behandlungsbeginn ein gültiger Befreiungsausweis der
energie-BKK vorgelegt, muss keine Praxisgebühr gezahlt
werden.
Ausnahme Überweisungen:
Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird,
zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn dieser Arztbesuch in
dasselbe Quartal fällt. Diese Ausnahme gilt auch, wenn ein
Patient von einem Arzt zu einem Psychotherapeuten überwiesen
wird.
Geht ein Patient direkt zum Psychotherapeuten zur Behandlung und
wird von diesem später zu einem Arzt geschickt, fällt
dort die Praxisgebühr nicht erneut an, wenn die Quittung
über die beim Psychotherapeuten gezahlte Praxisgebühr
vorgelegt wird. Überweisungen vom Arzt zum Zahnarzt oder
umgekehrt sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Der behandelnde Zahnarzt beauftragt einen anderen
Arzt mit einer Dienstleistung, die im direkten Zusammenhang
mit seiner Behandlung steht (Beispiel: Ein Radiologe soll
Röntgenaufnahmen als Grundlage für eine Zahn- oder
Kieferbehandlung anfertigen).
Notfallpatienten:
Wenn der Patient im selben Quartal nochmals den Notdienst aufsuchen
muss, braucht er nicht erneut die Gebühr zu bezahlen. Er legt
einfach die bekannte Quittung vor. Diese Regelung haben die
Spitzenverbände der Krankenkassen zusammen mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen. Somit
gilt im ärztlichen Notfalldienst künftig auch der
Grundsatz: Nur bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal wird die
Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Damit endet das
Hilfskonstrukt des so genannten „planbaren Notfalls“.
Das heißt, auch wenn eine Behandlung im Notdienst absehbar
ist, muss die Praxisgebühr künftig einmal eingezogen
werden. Als „planbarer Notfall“ galt zum Beispiel der
Verbandwechsel am Wochenende nach einer Wundbehandlung. Damit
Frauen in einem bestimmten Lebensabschnitt nicht
unverhältnismäßig mit der Praxisgebühr
belastet werden, können Ärzte die Pille jetzt auch
für den Zeitraum von sechs Monaten verordnen.
Ausnahme Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und
Früherkennungsuntersuchungen oder Schutzimpfungen beim Arzt
sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Wer eine Arztpraxis aufsucht, um ausschließlich
Gesundheits-Vorsorgeuntersuchungen, Krebsvorsorge,
Schwangerschaftsvorsorge oder Schutzimpfungen in Anspruch zu
nehmen, ist von der Zahlung der Praxisgebühr befreit. Zu
diesen Leistungen gehören die Anamnese (Erhebung der
Krankengeschichte), die Untersuchungen nach Vorgabe der
einschlägigen Richtlinien, die Mitteilung der erhobenen
Befunde und die entsprechende Beratung des Patienten. Erst wenn
aufgrund eines Befundes weitere Diagnostik oder
Therapiemaßnahmen notwendig sind, muss die Praxisgebühr
gezahlt werden.
Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens
5 Euro und höchstens 10 Euro pro Arzneimittel. In
keinem Fall mehr als die Kosten des Medikaments. Beispiele:
- Ein Medikament kostet 20 €. Die Zuzahlung beträgt den
Mindestanteil von 5 €.
- Ein Medikament kostet 75 €. Die Zuzahlung beträgt 10
% vom Preis, also 7,50 €.
- Ein Medikament kostet 120 €. Die Zuzahlung ist auf den
Höchstbetrag von 10 € begrenzt.
Es gibt Ausnahmen: Viele preisgünstige Arzneimittel sind
zuzahlungsbefreit oder die Zuzahlung ist um 50 %
ermäßigt.
Heilmittel, häusliche Krankenpflege
Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich
10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf
die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Beispiel: Wenn auf
einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die
Zuzahlung 10 Euro für das Rezept und zusätzlich
10 % der Kosten pro Massage.
Hilfsmittel
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z. B.
Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und
höchstens 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des
Mittels.
Ausnahmen: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B.
Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz); in diesem Fall
erfolgt eine Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber
höchstens 10 € pro Monat.
Soziotherapie, Inanspruchnahme einer
Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch
mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussrehabilitation
begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und
Väter
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
Krankenhaus
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, jedoch begrenzt auf maximal 28
Tage pro Kalenderjahr.
Ausnahme: keine Zuzahlung bei vor-, nach- und
teilstationärer Krankenhausbehandlung,
Entbindung sowie für Versicherte, die noch keine 18 Jahre
alt sind.
Fahrkosten
Zuzahlung von 10 % der Kosten je Fahrt, jedoch mindestens 5
Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt (auch für Kinder und
Jugendliche).
Ausnahme: Keine Zuzahlung bei medizinischer Rehabilitation
(ambulant und stationär). Bei ambulanten onkologischen
Serienbehandlungen der Chemo- oder Strahlentherapie ist die
Zuzahlung lediglich für die erste Hin- und die letzte
Rückfahrt zu zahlen.
Zahnersatz
50 % der Kosten der Regelversorgungsleistung. Der Festzuschuss
erhöht sich um 20 % oder weitere 10 %, wenn der
Versicherte in den letzten 5 bzw. 10 Jahren regelmäßig
Zahnpflege betrieben und die Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch
genommen hat. Dies entspricht 60 bzw. 65 % der für
die Regelversorgung festgelegten Beträge.
Zuzahlungsrechner
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jährliche Eigenbeteiligung zu ermitteln. Klicken Sie
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Unser Tipp:
Lassen Sie sich alle Zuzahlungen quittieren. Quittungshefte
erhalten Sie von Ihrem Servicecenter.
Unser besonderer Service zur Befreiung von der
gesetzlichen Zuzahlungspflicht:
Wir stellen Ihnen auf Antrag bereits zu Jahresbeginn einen
Befreiungsausweis aus, wenn Sie im Einzelfall:
- bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes
- Ihre Belastungsgrenze mit Ihren Eigenanteilen voraussichtlich
überschreiten werden
und
- uns eine Vorauszahlung in Höhe der Belastungsgrenze
zahlen.
Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Eigenanteilsbelege
und brauchen ab sofort keine Eigenanteilskosten mehr
auszulegen.